Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 91/02 Post
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.
(2)Absatz 2,Das Stückgeld beträgt:
für jedes erfolgreich zugestellte Paket derzeit
10 Cent,
das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
für jedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch gemäß den Bestimmungen der AGB
5 Cent,
das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
und erhöht sich in der Folge entsprechend der Erhöhungen des genannten Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG).und erhöht sich in der Folge entsprechend der Erhöhungen des genannten Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG).
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40140630