Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifes für angestellte Tierärzt/inn/en
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 265/2013materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2013,
Text
Gehaltsschema/Engelt
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt nachstehendes monatliches Bruttogehalt:
Im 1. und 2. Berufsjahr: € 2.050,--
Ab dem 3. Berufsjahr: € 2.300,--.
Im ersten Berufshalbjahr beträgt das monatliche Bruttogehalt € 1.900,--.
(2)Absatz 2,Als Berufsjahre gelten die Zeiten, in welchen einschlägige Tätigkeiten in anderen Unternehmen ausgeübt wurden.
(3)Absatz 3,Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmen in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Juli 2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013
Dokumentnummer
NOR40140642