Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.2012 bis 30.09.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.201230.09.2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifes für angestellte Tierärzt/inn/en

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2013

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2013,

Text

Gehaltsschema/Engelt

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt nachstehendes monatliches Bruttogehalt:
    • Strichaufzählung
      Im 1. und 2. Berufsjahr:              € 2.050,--
    • Strichaufzählung
      Ab dem 3. Berufsjahr:              € 2.300,--.
    Im ersten Berufshalbjahr beträgt das monatliche Bruttogehalt € 1.900,--.
  2. Absatz 2,Als Berufsjahre gelten die Zeiten, in welchen einschlägige Tätigkeiten in anderen Unternehmen ausgeübt wurden.
  3. Absatz 3,Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmen in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Juli 2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20007895

Dokumentnummer

NOR40140642