Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2012 bis 30.09.2013 — BGBl. II Nr. 223/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.201230.09.2013 BGBl. II Nr. 223/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifes für angestellte Tierärzt/inn/en

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. II Nr. 223/2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2013

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2013,

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

 

  1. Ziffer eins
    Sonderzahlungen
    Alle Arbeitnehmer/innen erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsgehalts, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration spätestens am 1. Juni. Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration.
  2. Ziffer 2
    Überstundenarbeit
    Überstundenarbeit liegt vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen liegen, gebührt eine Überstundenentlohnung, diese besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50 %. Für Überstunden, die in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen liegen, gebührt eine Überstundenentlohnung, diese besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 100 %. Der Grundstundenlohn beträgt 1/173 (ein Einhundertdreiundsiebzigstel) des Bruttogehaltes.
  3. Ziffer 3
    Gehaltsabrechnung
    Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über das Gehalt, die Zulagen und Abzüge zu übergegen.
  4. Ziffer 4
    Vorrückungen
    Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
  5. Ziffer 5
    Teilzeitbeschäftigte
    Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1/173 (ein Einhundertdreiundsiebzigstel) des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Für Mehrstunden gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Ziffer 6
    Kilometergeld
    Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug im Auftrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin gebührt das amtliche Kilometergeld.

Schlagworte

Weihnachtsremuneration, Sonntag, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20007895

Dokumentnummer

NOR40140644