Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuteilung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzen bzw. an Antragsteller, die den Betrieb eines öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes planen, einen MNC zur gemeinsamen Nutzung mit dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Mobile Country Code (MCC) zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Bedarf für einen MNC ist nachzuweisen.
(3)Absatz 3,In begründeten Fällen kann mehr als ein MNC zugeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR40140665