Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuständigkeiten, allgemeines Verfahren
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag spezielle Kommunikationsparameter (SKP) – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – befristet auf maximal 12 Monate zu. In begründeten Fällen, insbesondere bei Vorliegen einer gesetzeskonformen Nutzung im Zusammenhang mit einer Wiederbeantragung, kann eine Frist von bis zu 36 Monaten gewährt werden oder von einer Befristung abgesehen werden. Bei Festlegung der Zuteilungsfrist ist insbesondere auf eine etwaige Knappheit der jeweiligen speziellen Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen. Eine Knappheit liegt jedenfalls dann vor, wenn mindestens 70% der gesamt verfügbaren speziellen Kommunikationsparameter eines Typs bereits zugeteilt wurden.
(2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter SKP besteht nicht.
(3)Absatz 3,Juristische Personen ohne Sitz in Österreich haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010, namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Regulierungsbehörde binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen.Juristische Personen ohne Sitz in Österreich haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Regulierungsbehörde binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen. (4)Absatz 4,Der Zuteilungsinhaber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich
den Beginn und das Ende der Nutzung eines SKP,
sämtliche Veränderungen hinsichtlich der Umstände, die Voraussetzungen für die Zuteilung waren,
nicht mehr benötigte SKP bzw. Blöcke von SKP, sowie
jede Namens– und/oder Adressänderung
anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR40140653