Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nutzung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Zugeteilte ICN dürfen ausschließlich für die Adressierung von internationalen geschlossenen Benutzergruppen genutzt werden.
(2)Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat mindestens einen der zugeteilten ICN innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung zu nutzen.
(3)Absatz 3,Die Nutzung eines zugeteilten ICN-Blocks durch die Nutzung mindestens einer in diesem Block enthaltenen ICN darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.
(4)Absatz 4,Bei netzübergreifenden geschlossenen Benutzergruppen hat der Zuteilungsinhaber die Nutzung von zugeteilten ICN zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR40140672