Rechtstracker.at

§ 21 SKP-V 2012

Fassungen
ab 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 225/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute30.06.2012 BGBl. II Nr. 225/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

30.06.2012BGBl. II Nr. 225/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKP-V 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nutzung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Zugeteilte ICN dürfen ausschließlich für die Adressierung von internationalen geschlossenen Benutzergruppen genutzt werden.
  2. Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat mindestens einen der zugeteilten ICN innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung zu nutzen.
  3. Absatz 3,Die Nutzung eines zugeteilten ICN-Blocks durch die Nutzung mindestens einer in diesem Block enthaltenen ICN darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.
  4. Absatz 4,Bei netzübergreifenden geschlossenen Benutzergruppen hat der Zuteilungsinhaber die Nutzung von zugeteilten ICN zuzulassen.

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

20007896

Dokumentnummer

NOR40140672