Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nutzung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ein zugeteilter ISPC darf ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Signalisierungspunktes genutzt werden.
(2)Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat
den zugeteilten ISPC innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung in seinem öffentlichen Kommunikationsnetz mit internationalen Anbindungen zu nutzen,
der Regulierungsbehörde auf Aufforderung das nach Monaten aufgeschlüsselte Verkehrsaufkommen bzw. die Anzahl der über den ISPC übermittelten Signalisierungsnachrichten mitzuteilen und
den störungsfreien Betrieb des Signalisierungsnetzes mittels geeigneter technischer Ausrüstungen sicherzustellen und dies auf Aufforderung der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Nutzung eines zugeteilten ISPC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR40140657