Rechtstracker.at

§ 6 SKP-V 2012

Fassungen
ab 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 225/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute30.06.2012 BGBl. II Nr. 225/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.06.2012BGBl. II Nr. 225/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKP-V 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nutzung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein zugeteilter ISPC darf ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Signalisierungspunktes genutzt werden.
  2. Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat
    1. Ziffer eins
      den zugeteilten ISPC innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung in seinem öffentlichen Kommunikationsnetz mit internationalen Anbindungen zu nutzen,
    2. Ziffer 2
      der Regulierungsbehörde auf Aufforderung das nach Monaten aufgeschlüsselte Verkehrsaufkommen bzw. die Anzahl der über den ISPC übermittelten Signalisierungsnachrichten mitzuteilen und
    3. Ziffer 3
      den störungsfreien Betrieb des Signalisierungsnetzes mittels geeigneter technischer Ausrüstungen sicherzustellen und dies auf Aufforderung der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Nutzung eines zugeteilten ISPC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

20007896

Dokumentnummer

NOR40140657