Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromförderbeitragsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das zweite Halbjahr 2012 mit 15,4 % des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 - SNE-VO 2012), BGBl. II Nr. 440/2011, festgelegt. Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das zweite Halbjahr 2012 mit 15,4 % des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 - SNE-VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011,, festgelegt.
Schlagworte
Netznutzungsentgelt
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40140681