Rechtstracker.at

§ 1 EisbSV

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. II Nr. 219/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.09.2012 BGBl. II Nr. 219/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnschutzvorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 219/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbSV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen (Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Anschlussbahnen und Materialbahnen) gemäß Paragraph eins, EisbG in der jeweils geltenden Fassung und bestimmt das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten der Bahnbenützenden.
  2. Absatz 2,Bahnbenützende im Sinne dieser Verordnung sind Fahrgäste und Personen, die Fahrgäste begleiten oder abholen, sowie alle sonstigen Personen, die sich nicht für Zwecke der Abwicklung des Betriebes oder des Verkehrs der Eisenbahn auf Eisenbahnanlagen oder in Schienenfahrzeugen aufhalten (zB Güterverkehrskunden, Reinigungspersonal, Bauarbeiter von Nicht-Eisenbahnunternehmen).

Schlagworte

Hauptbahn

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20007900

Dokumentnummer

NOR40140699