Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung enthält nähere Regelungen über das zur Feststellung des Kostenbegrenzungstatbestandes und der Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Anspruchsberechtigten. Darüber hinaus wird eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) im Rahmen der Antragsbearbeitung der Befreiungsanträge durch die Ökoabwicklungsstelle festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
NOR40140782