Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Anspruchsberechtigte hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat den Anspruchsberechtigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Anspruchsberechtigte hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Vorlagepflicht
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
NOR40140787