Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Übergangsbestimmung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die nach § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009 erteilten Genehmigungen auf Befreiung von der Zählpunktpauschale (nunmehr Ökostrompauschale) gelten bis zum Ende des jeweiligen Befreiungszeitraumes als Befreiung von der Ökostrompauschale und des 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrages gemäß ÖSG 2012 weiter. Nach Ablauf des Befreiungszeitraumes ist die Befreiung bei der GIS erneut zu beantragen.Die nach Paragraph 22, Absatz 3, Ökostromgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009, erteilten Genehmigungen auf Befreiung von der Zählpunktpauschale (nunmehr Ökostrompauschale) gelten bis zum Ende des jeweiligen Befreiungszeitraumes als Befreiung von der Ökostrompauschale und des 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrages gemäß ÖSG 2012 weiter. Nach Ablauf des Befreiungszeitraumes ist die Befreiung bei der GIS erneut zu beantragen.
Anmerkung
aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2019
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
NOR40140789