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Art. 16

Fassungen
ab 07.07.2012 — BGBl. III Nr. 104/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute07.07.2012 BGBl. III Nr. 104/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

07.07.2012BGBl. III Nr. 104/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben, an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden.
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen, gegebenenfalls einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts herrscht.

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140863