Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 104/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben, an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden.
(2)Absatz 2,Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen, gegebenenfalls einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts herrscht.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40140863