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Art. 18

Fassungen
ab 07.07.2012 — BGBl. III Nr. 104/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute07.07.2012 BGBl. III Nr. 104/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

07.07.2012BGBl. III Nr. 104/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Artikel 19 und 20 gewährleistet jeder Vertragsstaat allen Personen, die ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, zumindest den Zugang zu folgenden Informationen:
    1. Litera a
      die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat;
    2. Litera b
      der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, sowie der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme am Ort der Freiheitsentziehung sowie dessen Lage;
    3. Litera c
      die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist;
    4. Litera d
      der Verbleib der Person, der die Freiheit entzogen ist, einschließlich des Bestimmungsorts und der für die Verlegung zuständigen Behörde, falls die Person an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung verlegt wird;
    5. Litera e
      der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Freilassung;
    6. Litera f
      Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist;
    7. Litera g
      im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste.
  2. Absatz 2,Falls erforderlich sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung, Einschüchterung oder Sanktion wegen der Bemühungen um Informationen über eine Person, der die Freiheit entzogen ist, geschützt sind.

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140865