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Art. 2

Fassungen
ab 07.07.2012 — BGBl. III Nr. 104/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute07.07.2012 BGBl. III Nr. 104/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.07.2012BGBl. III Nr. 104/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Verschwindenlassen“ die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140849