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Art. 21

Fassungen
ab 07.07.2012 — BGBl. III Nr. 104/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute07.07.2012 BGBl. III Nr. 104/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

07.07.2012BGBl. III Nr. 104/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 21

Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, denen die Freiheit entzogen ist, entsprechend einem Verfahren freigelassen werden, das es erlaubt, verlässlich nachzuprüfen, ob sie tatsächlich freigelassen worden sind. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um die körperliche Unversehrtheit dieser Personen und ihre Fähigkeit, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, zum Zeitpunkt der Freilassung zu gewährleisten, unbeschadet der Pflichten, die diesen Personen nach innerstaatlichem Recht obliegen.

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140868