Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 104/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 40
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
die eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 38;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40140887