Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
1. zum Inkrafttreten vgl. § 01. zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0
2. zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 234/20162. zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,
Text
Artikel 1
Zielsetzungen
(1)Absatz eins,Drei bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit nicht deutscher Muttersprache, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal altersadäquat, alltagsintegriert, individuell und auf spielerische Weise durchgeführt.
(2)Absatz 2,Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Abs. 1 soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen, zur Anwendung gelangen.Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Absatz eins, soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen, zur Anwendung gelangen.
(3)Absatz 3,Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.
Schlagworte
Kindergartenpädagoge, Sprechkompetenz
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40141490