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Art. 1

Fassungen
01.04.2012 bis 04.12.2015 — BGBl. II Nr. 258/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.04.201204.12.2015 BGBl. II Nr. 258/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 258/2012

Außerkrafttretensdatum

04.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0

2. zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,

Text

Artikel 1

Zielsetzungen

  1. Absatz eins,Drei bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit nicht deutscher Muttersprache, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal altersadäquat, alltagsintegriert, individuell und auf spielerische Weise durchgeführt.
  2. Absatz 2,Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Absatz eins, soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen, zur Anwendung gelangen.
  3. Absatz 3,Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge, Sprechkompetenz

Im RIS seit

01.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007928

Dokumentnummer

NOR40141490