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Art. 3

Fassungen
01.04.2012 bis 04.12.2015 — BGBl. II Nr. 258/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.04.201204.12.2015 BGBl. II Nr. 258/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 258/2012

Außerkrafttretensdatum

04.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0

2. zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,

Text

Artikel 3

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich insbesondere,
    1. Ziffer eins
      den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen gemäß Artikel 2, Ziffer 6, zur Verfügung zu stellen, mit welchen der Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;
    2. Ziffer 2
      zur Aus-, Fort und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten und
    3. Ziffer 3
      zur Weiterentwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten.
    Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung der Ziffer 2, sind die Länder miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Die Länder verpflichten sich, insbesondere Sorge zu tragen für
    1. Ziffer eins
      Information und die Durchführung einer jährlichen Sprachstandsfeststellung gemäß Artikel 2, Ziffer 6, möglichst zu Beginn des Kindergartenjahres. Nach erfolgter Durchführung der frühen sprachlichen Förderung, jedenfalls aber zu Beginn des Folgekindergartenjahres, ist bei dem Personenkreis, welcher aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde, erneut eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ und
    3. Ziffer 3
      die Empfehlung der speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungsstätten an die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien werden den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Artikel eins, Absatz 2, anwenden.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge, Kindergartenpädogogin, Sprechkompetenz, Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

01.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007928

Dokumentnummer

NOR40141492