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Art. 5

Fassungen
01.04.2012 bis 04.12.2015 — BGBl. II Nr. 258/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.04.201204.12.2015 BGBl. II Nr. 258/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 258/2012

Außerkrafttretensdatum

04.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0

2. zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,

Text

Artikel 5

Konzeptvorlage, Berichterstattung und Abrechnung des Zweckzuschusses für die Maßnahmen zur frühen sprachlichen Förderung

  1. Absatz eins,Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der sprachlichen Frühförderung,
    2. Ziffer 2
      Personaleinsatz,
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Standorten,
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Methodologie, die für die Umsetzung herangezogen wird und
    5. Ziffer 5
      einen Finanzplan.
    Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen. Kann das Land nicht auf bisherige Erfahrungswerte zum Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zurückgreifen, können die Angaben der Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5, unabhängig von der Konzeptvorlage nach Durchführung der ersten Sprachstandsfeststellung gemäß Artikel 3, Absatz 3, Ziffer eins, vorgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Länder haben bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung stattgefunden hat, folgende Angaben zu beinhalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der geförderten Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf,
    2. Ziffer 2
      die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie des sonstigen qualifizierten Personals, der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und sonstigem qualifizierten Personal, sowie der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden,
    3. Ziffer 3
      die anonymisierten Ergebnisse, sowie eine vergleichende anonymisierte Auswertung der durchgeführten Sprachstandsfeststellungen gemäß Artikel 3, Absatz 3, Ziffer eins,, woraus jedenfalls eine Wirkungskennzahl der durchgeführten frühen sprachlichen Förderung im Hinblick auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der Kinder, die Sprachförderung erhalten haben, ablesbar sein muss. Diese Angaben können unabhängig vom Schlussbericht, jedoch spätestens bis 31. Dezember eines Kalenderjahres nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Inneres unter Angabe von sachlichen Gründen auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten gewähren.
    Im Jahr 2012 hat der Schlussbericht lediglich jene inhaltlichen Angaben über die Fördermaßnahmen und Sprachstandsfeststellungen, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung durchgeführt wurden, und die auf diesen Zeitraum beschränkte Abrechnung zu enthalten. Der Schlussbericht hat der Vorlage in Anlage B zu entsprechen. Auf Seiten des Bundes ist zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Inneres berufen.
  3. Absatz 3,Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten als im betreffenden Kalenderjahr,
    1. Ziffer eins
      ein negatives Evaluierungsergebnis gemäß Artikel 8, vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      das Land den Vorlageverpflichtungen aus den Absatz eins und Absatz 2, nicht nachkommt oder
    3. Ziffer 3
      ein bereits angewiesener Zweckzuschuss nicht ausgeschöpft wurde oder
    4. Ziffer 4
      das Land nicht einen gleich großen Anteil wie der Bund an zusätzlichen Mitteln für Zwecke gemäß dieser Vereinbarung gewährt hat.
  4. Absatz 4,Das Land hat die, im für die Gewährung des Zweckzuschusses maßgeblichen Zeitraum angewiesenen Zahlungen insoweit rückzuerstatten, als es einer Verpflichtung nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4 nicht nachkommt. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, jener Betrag rückzuerstatten, der den Mitteln der nicht vereinbarungsgemäß umgesetzten Maßnahme entspricht,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, der gesamte angewiesene Betrag rückzuerstatten,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 3 und 4 der sich anteilsmäßig errechnete Betrag rückzuerstatten.
    Mehrere Rückerstattungsbeträge können nur insoweit addiert werden, als sie den Gesamtbetrag des Zweckzuschusses nicht überschreiten. Im Falle der Kumulation der Fälle des Absatz 3, Ziffer 3 und 4 ist nur der jeweils höhere Betrag zu berücksichtigen.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge, Kindergartenpädogogin

Im RIS seit

01.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007928

Dokumentnummer

NOR40141494