Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
1. zum Inkrafttreten vgl. § 01. zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0
2. zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 234/20162. zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,
Text
Artikel 7
Zahlungen des Bundes
(1)Absatz eins,Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 4, Absatz eins, wird nach den unter Artikel 5, angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:
Die erste Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.
Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.
Im Jahr 2012 werden die erste Rate sechs Wochen nach Inkrafttreten der Vereinbarung und die zweite Rate jedenfalls bis 31. Dezember angewiesen.
(2)Absatz 2,Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3) aufgerechnet werden.Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 5, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Artikel 8, Absatz 3,) aufgerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40141496