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Art. 7

Fassungen
01.04.2012 bis 04.12.2015 — BGBl. II Nr. 258/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.04.201204.12.2015 BGBl. II Nr. 258/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 258/2012

Außerkrafttretensdatum

04.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0

2. zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,

Text

Artikel 7

Zahlungen des Bundes

  1. Absatz eins,Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 4, Absatz eins, wird nach den unter Artikel 5, angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:
    1. Ziffer eins
      Die erste Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.
    2. Ziffer 2
      Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.
    Im Jahr 2012 werden die erste Rate sechs Wochen nach Inkrafttreten der Vereinbarung und die zweite Rate jedenfalls bis 31. Dezember angewiesen.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 5, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Artikel 8, Absatz 3,) aufgerechnet werden.

Im RIS seit

01.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007928

Dokumentnummer

NOR40141496