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Art. 8

Fassungen
01.04.2012 bis 04.12.2015 — BGBl. II Nr. 258/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.04.201204.12.2015 BGBl. II Nr. 258/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 258/2012

Außerkrafttretensdatum

04.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0

2. zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2016,

Text

Artikel 8

Evaluierung und Controlling

  1. Absatz eins,Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Wirkung der getätigten Fördermaßnahmen auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der geförderten Kinder werden einer Evaluierung unterzogen:
    1. Ziffer eins
      Das in Artikel 5, Absatz eins, angeführte Konzept wird vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Inneres genehmigt;
    2. Ziffer 2
      Die in Artikel 5, Absatz 2, angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.
  2. Absatz 2,Bei einem negativem Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Artikel 5, Absatz eins und 2).
    Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Artikel 3, Absatz 3, Ziffer eins,) oder die Sprachförderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflichtentspricht“ entspricht (Artikel 3, Absatz 3, Ziffer 2,).
  3. Absatz 3,Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, werden vom Bund einbehalten und dem jeweiligen Land im darauffolgenden Kalenderjahr für die frühe sprachliche Förderung zugeführt. Einbehaltene Mittel aus dem Jahr 2014 bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Sprechkompetenz

Im RIS seit

01.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007928

Dokumentnummer

NOR40141497