Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
§ 11.Paragraph 11,
Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der
an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen,
an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und
von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen
gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung. Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279813