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§ 19 EBG 2012

Fassungen
ab 22.03.2020 — BGBl. I Nr. 17/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 17/2020
§ 1903.08.201221.03.2020 BGBl. I Nr. 78/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. I Nr. 17/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Artikel 26, des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
    3. Ziffer 3
      sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Artikel 25 bis Artikel 36, des IEP-Übereinkommens.
  2. Absatz 2,In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Eintritt der Meldepflicht,
    2. Ziffer 2
      der Kreis der Meldepflichtigen,
    3. Ziffer 3
      die Gegenstände der Meldung,
    4. Ziffer 4
      die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
  3. Absatz 3,Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdöl nach Anlage römisch eins;
    2. Ziffer 2
      das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs nach Anlage römisch zwei;
    3. Ziffer 3
      die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage römisch drei.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
    1. Ziffer eins
      Statistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage römisch vier zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage römisch eins und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage römisch zwei die Ergebnisse der gemäß Paragraph 20, angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;
    3. Ziffer 3
      zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage römisch drei sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage römisch vier die monatlich gemäß Paragraph 16, erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß Paragraph 20, angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40221608