Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation - Verlängerung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Beachte
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 49/2010).Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,).
Text
Das Abkommen über die finanzielle Kooperation zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung der Republik Tunesien vom 24. November 2009 (BGBl. III Nr. 49/2010) wurde gemäß seinem Art. 9 durch Briefwechsel vom 25. Juni und 12. Juli 2012 für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit 12. Juli 2012, verlängert.Das Abkommen über die finanzielle Kooperation zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung der Republik Tunesien vom 24. November 2009 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,) wurde gemäß seinem Artikel 9, durch Briefwechsel vom 25. Juni und 12. Juli 2012 für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit 12. Juli 2012, verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012
Dokumentnummer
NOR40141674