Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 01.12.2011 — BGBl. II Nr. 269/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.12.2011 BGBl. II Nr. 269/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2012,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. II Nr. 269/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0.

Text

Anlage 3

Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage 1

  1. Ziffer eins
    Kriterium Externe Begutachtung
Es erfolgt eine externe Begutachtung, die rechtlich und faktisch trägerunabhängig durchgeführt wird und eine Vor-Ort-Begehung (zumindest prinzipiell) vorsieht.
  1. Ziffer 2
    Kriterium Verbreitung
Das Verfahren findet in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung allgemein Anwendung, es ist nicht auf einzelne Bereiche oder Organisationen beschränkt.
  1. Ziffer 3
    Kriterium Zertifikatsbefristung und Folgeverfahren
Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf maximal vier Jahre begrenzt. Es gibt klare Aussagen zur Überwachung und zu Folgeverfahren.
  1. Ziffer 4
    Kriterium Qualitätsbegriff (v.a. Teilnehmer- und Teilnehmerinnenbezug sowie Teilnehmer- und Teilnehmerinnenschutz)
Es liegt ein expliziter Qualitätsbegriff vor, der Teilnehmer- und Teilnehmerinnenbezug sowie Teilnehmer- und Teilnehmerinnenschutz aufweist.
  1. Ziffer 5
    Kriterium Entwicklungsbezug (Bestandteil der Organisations- und Personalentwicklung)
Es wird im Verfahren Bezug auf künftige Entwicklungen genommen; dieser Entwicklungsbezug ist Bestandteil der Organisations- und Personalentwicklung.

Schlagworte

Teilnehmerbezug, Organisationsentwicklung, Teilnehmerschutz

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20007941

Dokumentnummer

NOR40141816