Rechtstracker.at

§ 74 TÄKamG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 7415.08.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Vorverfahren

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Beschließt der zuständige Disziplinarsenat die Durchführung von Erhebungen, hat die bzw. der Senatsvorsitzende
    1. Ziffer eins
      die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
    2. Ziffer 2
      hievon die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers hat aus der Liste gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die bzw. der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt können die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Senats.
  4. Absatz 4,Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und der bzw. dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen zu geben.
  5. Absatz 5,Der bzw. dem Beschuldigten sowie deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

Schlagworte

Ausschließungsgrund

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40150281