(2)Absatz 2,Für Produkte aus biologischer Erzeugung erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Erzeugnisse gemäß Anhang I Kategorie I lit. a der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 um 0,12 Euro pro Liter und für die übrigen Erzeugnisse gemäß Anhang I Kategorie I sowie Kategorie II um 0,20 Euro pro Liter/Kilogramm. Für fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtsaft, auch aromatisiert, gemäß Anhang I Kategorie I lit. c der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis um 0,20 Euro pro Liter/Kilogramm. Für fermentierte Milcherzeugnisse mit Früchten, auch aromatisiert, gemäß Anhang I Kategorie II der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis um 0,90 Euro pro Liter/Kilogramm. Für die Abgabe von Milcherzeugnissen im Wege eines Automaten erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis um 0,40 Euro pro Liter/Kilogramm. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, hat der Lieferant bzw. die Lieferantin derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.Für Produkte aus biologischer Erzeugung erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Erzeugnisse gemäß Anhang römisch eins Kategorie römisch eins Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, um 0,12 Euro pro Liter und für die übrigen Erzeugnisse gemäß Anhang römisch eins Kategorie römisch eins sowie Kategorie römisch zwei um 0,20 Euro pro Liter/Kilogramm. Für fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtsaft, auch aromatisiert, gemäß Anhang römisch eins Kategorie römisch eins Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis um 0,20 Euro pro Liter/Kilogramm. Für fermentierte Milcherzeugnisse mit Früchten, auch aromatisiert, gemäß Anhang römisch eins Kategorie römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis um 0,90 Euro pro Liter/Kilogramm. Für die Abgabe von Milcherzeugnissen im Wege eines Automaten erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis um 0,40 Euro pro Liter/Kilogramm. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, hat der Lieferant bzw. die Lieferantin derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.