Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 18.08.2012 — BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute18.08.2012 BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,

Typ

Vertrag – Nigeria

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

18.08.2012BGBl. III Nr. 116/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel römisch elf

Rückübernahme rückgeführter Personen

  1. Absatz eins,
    Wenn spätere Beweise ergeben, dass die rückgeführte Person kein Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, übernimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück.
  2. Absatz 2,
    Das Ersuchen um Rückführung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Person wird innerhalb von 14 Werktagen nach der Rückführung gestellt und innerhalb von 18 Werktagen danach ausgeführt, und diese wird in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei rückübernommen.
  3. Absatz 3,
    In allen Fällen wird geschleppten und geschmuggelten Personen eine gerechte und menschenwürdige Behandlung zugestanden.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012

Gesetzesnummer

20007952

Dokumentnummer

NOR40141999