Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Rückführungsbedingungen
Im Zuge der Rückführung von Migranten mit unbefugtem Aufenthalt unter diesem Abkommen werden Migranten mit unbefugtem Aufenthalt vor der Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und bei Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei von den zuständigen Behörden ordnungsgemäßen Identifizierungsüberprüfungen unterzogen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012
Dokumentnummer
NOR40142015