Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen zur Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter für ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt, wie insbesondere
zur Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Ausbildungsdienste,
zu den persönlichkeitsbildenden Ausbildungsinhalten sowie
zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach § 9c RStDG und Exkursionen.zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach Paragraph 9 c, RStDG und Exkursionen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40142085