Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Exkursionen
§ 5.Paragraph 5,
Der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen den Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit im Dienste der Justiz von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter oder Vertreterinnen dieser Dienststellen, zu veranstalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40142089