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Art. 1

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. III Nr. 127/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.09.2012 BGBl. III Nr. 127/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2012,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. III Nr. 127/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens:

  1. Absatz eins,
    „Klassifizierte Informationen“ sind jegliche Informationen oder Materialien, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten;
  2. Absatz 2,
    „Zuständige Sicherheitsbehörde“ bedeutet die gemäß Artikel 13 notifizierten Behörden oder Stellen;
  3. Absatz 3,
    „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ ist die Entscheidung der zuständigen Sicherheitsbehörde, dass eine natürliche Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist;
  4. Absatz 4,
    „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ ist die Entscheidung der zuständigen Sicherheitsbehörde, dass ein Unternehmen und Einrichtungen, zum Umgang mit klassifizierten Informationen berechtigt sind;
  5. Absatz 5,
    „Herausgeber“ ist eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die klassifizierte Informationen herausgibt;
  6. Absatz 6,
    „Empfänger“ ist eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person des privaten oder öffentlichen Rechts, an die klassifizierte Informationen herausgegeben werden;
  7. Absatz 7,
    „Klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer Behörde, einer Stelle oder einem Unternehmen vom Staat der einen Partei (Auftraggeber) und einer Behörde, einer Stelle oder einem Unternehmen vom Staat der anderen Partei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung erfordert;
  8. Absatz 8,
    „Dritte“ sind jegliche Staaten oder internationale Organisationen, die nicht Partei dieses Abkommens sind.

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007966

Dokumentnummer

NOR40142120