Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen oder eines entsprechenden Verdachts, wird die zuständige Sicherheitsbehörde des Herausgebers unverzüglich schriftlich informiert.
Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz unter dieses Abkommen fallender klassifizierter Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142130