Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. III Nr. 127/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.09.2012 BGBl. III Nr. 127/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2012,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. III Nr. 127/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 16

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
  3. Absatz 3,
    Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs (6) Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.

Geschehen zu Madrid, am 14. November 2011 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007966

Dokumentnummer

NOR40142135