Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 9
VERNICHTUNG
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / SECRETO werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.
Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM / RESERVADO werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vernichtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142128