Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulraum-Strukturmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Zuteilung der Hochschulraum-Strukturmittel
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Zuteilungen der Hochschulraum-Strukturmittel erfolgen monatlich aliquot.
(2)Absatz 2,Bei den aufgrund von Indikatoren bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgt die Berechnung der Zuweisungsbeträge, nachdem die Daten für die Berechnung der einzelnen Indikatoren qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.
(3)Absatz 3,Bei den aufgrund von Ausschreibungen (§ 10) bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgen die Zuweisungen nach Projektverlauf.Bei den aufgrund von Ausschreibungen (Paragraph 10,) bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgen die Zuweisungen nach Projektverlauf.
(4)Absatz 4,Sämtliche der für die betreffende Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel sind an die Universitäten auszuschütten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
NOR40142216