Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulraum-Strukturmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Qualitätskontrolle der Daten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Alle in die Verteilung der Hochschulraum-Strukturmittel einbezogenen Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu schätzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142217