Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulraum-Strukturmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Die Indikatoren beziehen sich gemäß § 12 Abs. 8 UG auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Die Indikatoren beziehen sich gemäß Paragraph 12, Absatz 8, UG auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(2)Absatz 2,Die Gesamtsumme der für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel wird in fünf Teilbeträge mit folgenden Anteilen geteilt:
Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien: 60 vH
Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien: 8 vH
Teilbetrag für Wissenstransfer: 15 vH
Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen: 4 vH
Teilbetrag für Kooperationen: 13 vH
(3)Absatz 3,Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf die Anzahl prüfungsaktiv betriebener ordentlicher Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel sowie die Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität.Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf die Anzahl prüfungsaktiv betriebener ordentlicher Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel sowie die Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität.
(4)Absatz 4,Der auf die einzelnen Universitäten entfallende Teilbetrag gemäß Abs. 2 Z 5 für Kooperationen wird im Rahmen von Ausschreibungsverfahren unter Berücksichtigung von Indikatoren vergeben.Der auf die einzelnen Universitäten entfallende Teilbetrag gemäß Absatz 2, Ziffer 5, für Kooperationen wird im Rahmen von Ausschreibungsverfahren unter Berücksichtigung von Indikatoren vergeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
NOR40174489