Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulraum-Strukturmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Berechnung des Zuweisungsbetrags für die Indikatoren I und IIBerechnung des Zuweisungsbetrags für die Indikatoren römisch eins und römisch zwei
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.
(2)Absatz 2,Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.
Schlagworte
Bachelorstudium, Diplomstudium
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
NOR40142210