Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulraum-Strukturmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators IIIDefinition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators römisch drei
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Berechnung des Indikators III „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.Für die Berechnung des Indikators römisch drei „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung des Indikators III werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.Für die Berechnung des Indikators römisch drei werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2016
Schlagworte
Auftraggeberorganisation
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
NOR40180699