Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulraum-Strukturmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators IVDefinition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators römisch vier
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Berechnung des Indikators IV „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ wird die Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ gemäß der WBV 2010 herangezogen.Für die Berechnung des Indikators römisch vier „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ wird die Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ gemäß der WBV 2010 herangezogen.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung des Indikators IV werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.Für die Berechnung des Indikators römisch vier werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142213