Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulraum-Strukturmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IVBerechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator römisch vier
§ 9.Paragraph 9,
Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis aller Universitäten, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden, entspricht. Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis aller Universitäten, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden, entspricht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
NOR40174493