Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 293/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Leitern der Finanz- und Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Steuerfahndung der Finanzpolizei und der Bundesfinanzakademie, denen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur, der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates, dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wird das Recht zur Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen. Den Leitern der Finanz- und Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Steuerfahndung der Finanzpolizei und der Bundesfinanzakademie, denen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010,, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur, der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates, dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wird das Recht zur Ernennung auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2015
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Dokumentnummer
NOR40169784