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Art. 14

Fassungen
01.09.2012 bis 03.08.2016 — BGBl. III Nr. 131/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.09.201203.08.2016 BGBl. III Nr. 131/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2012,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. III Nr. 131/2012

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 14

14.1 Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft.

14.2 Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren in Kraft bleiben.

14.3 Das gegenständliche Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren verlängert werden. Es kann jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechs monatigen Frist, die ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beendigung zu laufen beginnt, beendet werden. Die Beendigung berührt nicht die unter Artikel 4 und 8 des gegenständlichen Abkommens seitens der Vertragsparteien bereits eingegangenen Verpflichtungen.

Unterfertigt am 28. November 2011 in Ulan Bator in zweifacher Ausfertigung in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden bezüglich des deutschen und mongolischen Textes hat der englische Text Vorrang.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20007984

Dokumentnummer

NOR40142303