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Art. 3

Fassungen
01.09.2012 bis 03.08.2016 — BGBl. III Nr. 131/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.09.201203.08.2016 BGBl. III Nr. 131/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2012,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. III Nr. 131/2012

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 3

3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung entweder in Form von „pre-mixed credits“ oder optional als „mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.

3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilflskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Der Vergünstigungsgrad für gebundene Hilfskredite wird dementsprechend mindestens 35% betragen. Die Kreditkonditionen per 15. Jänner 2011 sind im Annex 1 dargestellt.

3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Gegenstand von Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD oder möglicher Änderungen der relevanten IWF – Abzinsungsfaktoren und weiters Gegenstand einer Änderung auf Grund der OECD Länderrisikoklassifizierung sein können.

3.4 Zusätzlich können Zuschüsse aus offiziellen Mitteln auf Einzelfallbasis für eine teilweise Kompensation der Garantiekosten herangezogen werden.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20007984

Dokumentnummer

NOR40142292