Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Haftung
1. Keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist verpflichtet, eine über seine Beitragszusage an das Zentrum hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.
2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen des Zentrums; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedes vom Zentrum gemäß Artikel XI abgeschlossene Abkommen aufgenommen. 2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen des Zentrums; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedes vom Zentrum gemäß Artikel römisch elf abgeschlossene Abkommen aufgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142317