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Art. 5

Fassungen
ab 21.10.2012 — BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute21.10.2012 BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.10.2012BGBl. III Nr. 134/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch fünf

Rat der Vertragsparteien

1. Der Rat der Vertragsparteien setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zusammen.

2. Der Rat der Vertragsparteien:

  1. Absatz a,
    wählt die Mitglieder des Direktoriums für eine erneuerbare Amtszeit von vier Jahren;
  2. Absatz b,
    verabschiedet die Finanzordnung des Zentrums;
  3. Absatz c,
    beschließt das Arbeitsprogramm und das jährliche Budget des Zentrums;
  4. Absatz d,
    setzt einen Finanzausschuss zur Beratung des Direktoriums und des Sekretariats in Finanz- und Budgetangelegenheiten ein;
  5. Absatz e,
    bestellt die unabhängigen externen Rechnungsprüfer;
  6. Absatz f,
    nominiert die Mitglieder der Weltreligionen und der auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen auf der Grundlage des Vorschlags des Direktoriums in den Beirat;
  7. Absatz g,
    genehmigt völkerrechtliche Verträge;
  8. Absatz h,
    genehmigt das Eingehen von Kooperationsbeziehungen gemäß Artikel römisch zehn;
  9. Absatz i,
    verabschiedet eine Geschäftsordnung für den Rat der Vertragsparteien;
  10. Absatz j,
    ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär für eine erneuerbare Amtszeit von vier Jahren;
  11. Absatz k,
    wählt sein Präsidium, darunter seinen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende;
  12. Absatz l,
    entscheidet über die Zulassung von neuen Vertragsparteien zu diesem Übereinkommen, und
  13. Absatz m,
    entscheidet über die Zulassung von Beobachtern.

3. Der Rat der Vertragsparteien tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und die Beschlussfähigkeit für solche Treffen erfordert die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Vertragsparteien. Soweit nicht anders in diesem Übereinkommen vorgesehen, trifft der Rat der Vertragsparteien seine Entscheidungen mit Mehrheit der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

4. Die Wahl der Mitglieder des Direktoriums gemäß Absatz 2, Litera a und die Aufnahme neuer Vertragsparteien oder Beobachter gemäß Absatz 2 Litera l, oder Litera m, erfordert den Konsens der Vertragsparteien.

Schlagworte

Finanzangelegenheit

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20007985

Dokumentnummer

NOR40142310